Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)                                                                                 Fassung Januar 2021

  1. Vertragsgegenstand
    Die Suprino GmbH verkauft Lebensmittel und andere Güter (frisch, gekühlt oder tiefgekühlt) zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB).

  2. Einkauf und Freigabe

Die Suprino GmbH bestellt und kauft Waren mit Zahlungskondition von 30 Tage nach Freigabe durch die Qualitätssicherung der Suprino GmbH , welche spätestens 7 Tage nach Anlieferung erfolgt, ein. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Ware nur als provisorisch empfangen. In jedem Fall behält sich die Suprino GmbH das Recht vor, spätere entdeckte Mängel zu reklamieren, Ware zu retournieren und die verursachten Kosten in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet auch Folgeschäden von Dritten.

  • Rezepturen

Die Rezepturen und Produktionsparameter sind Eigentum der Suprino GmbH.

Dies gilt auch bei kundenspezifischen Produkten, welche unter der Eigenmarke des Käufers verkauft werden. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass die entsprechenden Rezepturen oder Produkte exklusiv für einen Käufer hergestellt werden. Werden die entsprechenden Produkte nicht mehr produziert, bleibt die Rezeptur im Besitz der Suprino GmbH.

  • Offerten

Offerten sind stets freibleibend, sofern nichts anderes auf der Offerte vermerkt ist. Werden die bemusterten und offerierten Produkte den konkreten Bedürfnissen angepasst, versteht sich der offerierte Preis als Richtpreis und muss von der Suprino GmbH nochmals bestätigt werden.

  • Preise und Konditionen

Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuern, ohne irgendwelche Abzüge. Die schriftlich bestätigten Verkaufspreise und Verkaufskonditionen für Produkte gelten bis auf Widerruf durch die Suprino GmbH. Bei Produkten aus dem Suprino GmbH Standardsortiment können die Preise durch die Suprino GmbH jederzeit angepasst werden.

  • Lieferungsbedingungen

Lieferungen erfolgen ab einem Warenwert von CHF 600.- netto franko Domizil. Wird der Warenwert nicht erreicht, kann die Suprino GmbH einen Transportzuschlag von CHF 50.- netto/Lieferung verrechnen. Die Produkte können vom Käufer auch bei der Suprino GmbH abgeholt werden, sofern dies vorgängig vereinbart wurde.

Bei Lieferungen, welche auf EUR-Paletten erfolgen, verpflichtet sich der Käufer, im Austauschverfahren dieselbe Anzahl an einwandfreien Paletten zurück zu geben. Andernfalls erfolgt die Verrechnung der ausstehenden Paletten.  

  • Prüfung und Beanstandung der gelieferten Produkte

Die Waren der Suprino GmbH werden nach den branchenüblichen Normen geprüft und richten sich nach den Richtlinien der GHP.

Produktemängel müssen schriftlich innert 5 Tagen, Mengen-Beanstandungen sofort nach Erhalt der Waren schriftlich angezeigt werden.

Die Suprino GmbH übernimmt bei rechtzeitig gerügten und berechtigten Mängeln die Gewährleistung durch Korrektur oder Neuanfertigung von einwandfreien Produkten bis zum ursprünglichen Auftragswert (Nachbesserung). Die Geltendmachung der Wandelung und Minderung ist somit ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden wird unter dem Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes ausdrücklich wegbedungen.

  • Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Suprino GmbH. Der Käufer ermächtigt die Suprino GmbH einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt für die laut angenommener Auftragsbestätigung gelieferte Ware im Eigentums-Vorbehalts Register eintragen zu lassen.

  • Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt netto innerhalb von 20 Tagen ab dem auf der Rechnung genannten Datum. Ab eingetretener Fälligkeit gerät der Kunde ohne vorangehende Mahnung in Verzug und die Suprino GmbH kann einen üblichen Verzugszins, Mahnspesen (pro Mahnung Fr. 50.–) und Bearbeitungskosten (2. Mahnung Fr. 50.–, 3. Mahnung Fr. 100.–, jede weitere Korrespondenz Fr. 100.–) oder sonstige Kosten und Aufwände einfordern.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist CH-8853 Lachen. Die Suprino GmbH kann den Kunden aber auch an seinem Geschäftssitz/Wohnsitz belangen. 

  1. Schlussbestimmungen

Beim Verkauf der Waren gelten ausschliesslich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Im Übrigen behält sich die Suprino GmbH jederzeit Änderungen dieser AGB vor.

  1. Anwendbares Recht

Es ist schweizerisches Recht anwendbar. Für die Geltung und den Umfang des Eigentumsvorbehaltes für die zur Ausfuhr  bestimmten Waren gilt das Recht des Bestimmungsstaates.